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Thema: Beiträge schreiben: Wie weit darf man gehen ?

Thread-Nummer:
Anzahl Antworten: 2
Anzahl Aufrufe: 1.025
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Beitrag #0 von LordofShares am 11.03.2009 11:32   ( 4.329 Beiträge | Status: ok )
Beiträge schreiben: Wie weit darf man gehen ?

Hierzu folgender Artikel aus dem Jahr 2007:
(Quelle: http://www.macwelt.de/artikel/_News/3485...heit_in_foren/1)

Gericht stärkt Meinungsfreiheit in Foren

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat die Meinungsfreiheit in Internetforen gestärkt. Nach Meinung des Gerichts ist selbst polemische Kritik erlaubt - zumindest wenn es einen konkreten Anlass gibt.

Von Martin Strang (29.08.2007)

In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen den Betreiber eines Forums verklagt, in welchem das Unternehmen kritisiert wurde. Ein Forenschreiber hatte behauptet, dass Unternehmen existiere gar nicht, und eine Mitarbeiterin als „Betrüger“ bezeichnet. Nach Meinung der Betreiber des Forums enthielten die Beiträge jedoch keine verleumderischen oder beleidigenden Inhalte. Beim Landgericht hatte das Unternehmen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geklagt, der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Im Berufungsverfahren hat das OLG Koblenz die Position der Forenbetreiber erneut gestützt. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Beiträgen nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern vielmehr um „die Schilderung von Erfahrungen“, die der Verfasser gemacht habe. Aussagen wie „Achtung Betrüger unterwegs!“ seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern „subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen.“ Das Gericht stellte unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts fest: „In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht.“

Das Gericht betonte, dass in jedem Fall eine Interessensabwägung notwendig sei. Eine sachliche Kritik sei nicht widerrechtlich, unzulässig seien aber „Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen“.

Das OLG Koblenz wies die Berufungsklage des Unternehmens zurück, das Urteil ist rechtskräftig.


Versuche stets zu tun, was recht ist, und kämpfe gegen die, die es nicht tun.
Beitrag #1 von LordofShares am 11.03.2009 12:31   ( 4.329 Beiträge | Status: ok )
...

Bereits im Jahr 2002 urteilte das Landgericht (LG) Köln in entsprechender Weise:
(Quelle: http://www.internet4jurists.at/entscheid...alRuling_ID=311)

Haftung eines Forenanbieters

LG Köln, Urteil vom 04.12.2002, 28 O 627/02

[...]

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. [...]


Versuche stets zu tun, was recht ist, und kämpfe gegen die, die es nicht tun.
Beitrag #2 von LordofShares am 11.03.2009 20:55   ( 4.329 Beiträge | Status: ok )
Diese Antwort bezieht sich auf den Beitrag von LordofShares am 11.03.2009 11:32

Hier noch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, das dem im Eröffnungsbeitrag zitierten Artikel zugrunde liegt:
(Quelle: http://www.internet4jurists.at/entscheid...alRuling_ID=506)

"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, 2 U 862/06

[...]

Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.


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